Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (§ 9), der Aufhebung und Einschränkung der Zulassung (§ 13) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (Paragraph 9,), der Aufhebung und Einschränkung der Zulassung (Paragraph 13,) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (Paragraph 16,) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
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