Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser
1.Ziffer einsdie erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,
2.Ziffer 2die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung besitzt,die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Artikel 20, Absatz 5, der EMAS-Verordnung besitzt,
3.Ziffer 3für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.
(2)Absatz 2Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden Umweltgutachter oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.
(3)Absatz 3Gemäß Art. 25 Abs. 9 der EMAS-Verordnung müssen Umweltgutachter eine Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgeben.Gemäß Artikel 25, Absatz 9, der EMAS-Verordnung müssen Umweltgutachter eine Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang römisch VII der EMAS-Verordnung abgeben.
In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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