§ 13 UMG

UMG - Umweltmanagementgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn

1.

nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen sind,

2.

die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,

3.

der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat,

4.

der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde,

5.

der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwerwiegender Mängel entgegen den Anforderungen der EMAS-Verordnung für gültig erklärt hat,

6.

der Umweltgutachter eine mangelhafte Erklärung gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgegeben hat oder

7.

der Umweltgutachter Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, trotz schwerwiegender Mängel für gültig erklärt hat.

(2) Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwalts hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken, wenn

1.

für das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen,

2.

die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,

3.

das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung verstoßen hat,

4.

das Mitglied aus der Umweltgutachterorganisation ausscheidet oder

5.

im Rahmen der Aufsicht schwerwiegende Mängel in der gutachterlichen Tätigkeit, wie jedenfalls die Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen der entsprechenden sektoriellen Kenntnisse, festgestellt wurden.

(3) Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Pflichten gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres seinen Pflichten nachkommt, hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.

(4) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist jener Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt.

(5) Der Umweltanwalt kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen, dass

1.

der Widerruf oder die vorübergehende Aufhebung entgegen Abs. 1 bis 3 erfolgte,

2.

seinem Antrag nicht entsprochen wurde, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 vorliegen,

3.

über seinen Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde.

(6) Die Zulassung erlischt, wenn ein Umweltgutachter der Zulassungsstelle schriftlich bekannt gibt, dass die Tätigkeit als Umweltgutachter beendet wurde.

In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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