Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis 36 340 Euro zu bestrafen, wer als
1.Ziffer einsUmweltgutachter gegen Kapitel V der EMAS-Verordnung oder § 6 verstößt oder einen Bericht entgegen den Anforderungen der UMG Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012, validiert;Umweltgutachter gegen Kapitel römisch fünf der EMAS-Verordnung oder Paragraph 6, verstößt oder einen Bericht entgegen den Anforderungen der UMG Register VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2012,, validiert;
2.Ziffer 2Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-Verordnung die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Art. 10 EMAS-Verordnung verwendet,Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-Verordnung die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Artikel 10, EMAS-Verordnung verwendet,
3.Ziffer 3Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 4 oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1, insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 4, oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 22, Absatz eins,, insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.
In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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