§ 29 UMG Strafbestimmungen

UMG - Umweltmanagementgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis 36 340 Euro zu bestrafen, wer als

1.

Umweltgutachter gegen Kapitel V der EMAS-Verordnung oder § 6 verstößt oder einen Bericht entgegen den Anforderungen der UMG Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012, validiert;

2.

Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-Verordnung die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Art. 10 EMAS-Verordnung verwendet,

3.

Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 4 oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1, insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 UMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 UMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 UMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 UMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 UMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 UMG
§ 30 UMG