(1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung sowie die für gültig erklärten Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, sind durch die betroffenen Organisationen innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Verständigung über die Eintragung durch die zuständige Stelle unaufgefordert in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln.
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