Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Antrag auf Eintragung einer Organisation in ein Register gemäß § 15 ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (zuständige Stelle) im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.Der Antrag auf Eintragung einer Organisation in ein Register gemäß Paragraph 15, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (zuständige Stelle) im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.
(1a)Absatz eins aEine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das EMAS-Register einzutragen, wenn
1.Ziffer einseine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,
2.Ziffer 2die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VI der EMAS-Verordnung vorliegen,die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs römisch VI der EMAS-Verordnung vorliegen,
3.Ziffer 3glaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-Verordnung erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs II undglaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-Verordnung erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs römisch II und
4.Ziffer 4die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.die auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 19, Absatz 2, festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.
(1b)Absatz eins bEine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach der UMG Register VO eingerichtetes Register einzutragen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Organisation Angaben gemäß Anhang VI der EMAS-Verordnung macht.Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach der UMG Register VO eingerichtetes Register einzutragen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Organisation Angaben gemäß Anhang römisch VI der EMAS-Verordnung macht.
(1c)Absatz eins cErhält die zuständige Stelle aufgrund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde Kenntnis von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften einer Organisation, ist die Eintragung zu verweigern, es sei denn, dass
1.Ziffer einsder rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
2.Ziffer 2allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
3.Ziffer 3ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.
Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem nicht registrierten Standort der Organisation zuzurechnen sind.
(Anm.: Abs. 2 bis 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, Absatz 2 bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)
In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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