Entfall der Eigenüberwachung
§ 27. Für in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG.
0 Kommentare zu § 27 UMG