Für in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG. Für in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß Paragraph 82 b, GewO 1994 und Paragraph 134, Absatz 4, WRG.
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