Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsUmweltgutachter, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen sind, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als zugelassene Umweltgutachter.
(2)Absatz 2Gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. b der EMAS-Verordnung verbleiben eingetragene Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert wurden, im EMAS-Register.Gemäß Artikel 51, Absatz 2, Litera b, der EMAS-Verordnung verbleiben eingetragene Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert wurden, im EMAS-Register.
(3)Absatz 3Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 und 2 gelten die Standorteintragungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 749/1995 und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 191/1996, als Bundesgesetze.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, sowie Paragraph 19, Absatz eins und 2 gelten die Standorteintragungsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1995, und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1996,, als Bundesgesetze.
In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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