§ 7 UMG

UMG - Umweltmanagementgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 2 Z 31 der EMAS-Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Zulassung von Umweltgutachtern, die gemäß Art. 27 der EMAS-Verordnung in Drittländern tätig werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Zulassung von Umweltgutachtern, die in Drittländern tätig werden wollen, erlassen.

In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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