(1) In den Verfahren zur Registrierung sowie zur Verweigerung, Streichung und Aussetzung der Registrierung von EMAS-Organisationen bzw. von Organisationen, die in ein Register nach der UMG Register VO eingetragen sind, hat die betroffene Organisation und der Umweltanwalt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß § 8 AVG bzw. sind die nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden zu hören. In den Verfahren zur Registrierung bzw. zur Verweigerung der Registrierung ist der Umweltgutachter zu hören.
(2) Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-Verordnung und dieses Bundesgesetzes über die Registrierung sowie zur Verweigerung, Streichung und Aussetzung einer Registrierung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Systems zur Umweltbegutachtung und Registrierung und der damit verbundenen Verbesserung der Umweltleistungen von Organisationen als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.
(3) Von der Registrierung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Registrierung sind die jeweils betroffenen Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des § 15 Abs. 4 und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die Anlagen der Organisation zuständigen Behörden durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters die Register gemäß § 15 monatlich zu aktualisieren und das EMAS-Register an die Europäische Kommission zu übermitteln. Der Zugang zu den Registern auf elektronischem Wege ist für die Zulassungsstelle einzurichten. Das EMAS-Register und die nach der UMG Register VO eingerichteten Register können automationsunterstützt im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, geführt werden.
(4) Beantragt eine nach § 15 registrierte Organisation von sich aus die Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation Parteistellung und die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal einem Jahr zu setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu prüfen.
(5) Die Eintragung endet mit der Streichung, mit dem Untergang des Rechtssubjekts oder mit der Auflassung des Standortes, auf den sich die Eintragung bezieht.
0 Kommentare zu § 16b UMG