Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar
0 Kommentare zu § 33 UMG