§ 3 UMG Fachkunde von Teammitgliedern

UMG - Umweltmanagementgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch
    1. 1.Ziffer einseine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
    2. 2.Ziffer 2einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
    3. 3.Ziffer 3eine geeignete Schulung in den Fachbereichen
      1. a)Litera aMethodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. h der EMAS-Verordnung,Methodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Litera h, der EMAS-Verordnung,
      2. b)Litera bManagementinformation und -verfahren im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. b und i der EMAS-Verordnung,Managementinformation und -verfahren im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Litera b und i der EMAS-Verordnung,
      3. c)Litera cÖkologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
      4. d)Litera dUmweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. a, c und d der EMAS-Verordnung sowieUmweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Litera a,, c und d der EMAS-Verordnung sowie
      5. e)Litera eAllgemeine Umwelttechnik im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. e und f der EMAS-Verordnung sowie Umweltdimension von Produkten im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. g und j der EMAS-Verordnung.Allgemeine Umwelttechnik im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Litera e und f der EMAS-Verordnung sowie Umweltdimension von Produkten im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Litera g und j der EMAS-Verordnung.
  2. (2)Absatz 2Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Absatz eins, Ziffer eins,) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der Paragraphen 13, oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
    1. 1.Ziffer einsTechnische Studienrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
    5. 5.Ziffer 5Medizinische Studienrichtung;
    6. 6.Ziffer 6Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
    7. 7.Ziffer 7Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
    8. 8.Ziffer 8ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.ein individuelles Diplomstudium (Paragraph 17, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Studienrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auchDem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Absatz eins, Ziffer eins,) entsprechen auch
    1. 1.Ziffer einsder Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oderder Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, sofern sie den in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß § 2 IngG 2006 im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren odereine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß Paragraph 2, IngG 2006 im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren oder
    3. 3.Ziffer 3eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-V nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
    4. 4.Ziffer 4eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss(Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.
  4. (4)Absatz 4Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durchEinschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Absatz eins, Ziffer 2,) werden nachgewiesen durch
    1. 1.Ziffer einseine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und
    2. 2.Ziffer 2eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen; als qualifizierte praktische Tätigkeit werden angerechnet
      1. a)Litera adie Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen,
      2. b)Litera bBegleitungen von Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung und
      3. c)Litera cdie eigenverantwortliche Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001.
  5. (5)Absatz 5In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:In die Vierjahresfrist des Absatz 4, Ziffer eins, sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Ziffer eins und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einseine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ZTG oder als Zivilingenieur im Sinne des § 40 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 WTBG oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 RAO;eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, ZTG oder als Zivilingenieur im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 WTBG oder als Rechtsanwalt gemäß Paragraph eins, RAO;
    2. 2.Ziffer 2eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, AWG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102;
    3. 3.Ziffer 3eine Tätigkeit als
      1. a)Litera aStörfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der Störfallverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,,
      2. b)Litera bAbfallbeauftragter gemäß § 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102,Abfallbeauftragter gemäß Paragraph 11, AWG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102,
      3. c)Litera cAbwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,Abwasserbeauftragter gemäß Paragraph 33, Absatz 3, WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,,
      4. d)Litera dGiftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,Giftbeauftragter gemäß Paragraph 44, ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,,
      5. e)Litera eStrahlenschutzbeauftragter gemäß § 2 Abs. 43 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012,Strahlenschutzbeauftragter gemäß Paragraph 2, Absatz 43, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
      6. f)Litera fSicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,Sicherheitsfachkraft gemäß Paragraph 73, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
      7. g)Litera gLeiter der Eingangskontrolle gemäß § 35 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011;Leiter der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 35, der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 455/2011;
    4. 4.Ziffer 4eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Bereiche.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)

In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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