Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Zulassungsstelle hat eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, gemäß Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung zu führen, die zu enthalten hat:Die Zulassungsstelle hat eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, gemäß Artikel 28, Absatz 8, der EMAS-Verordnung zu führen, die zu enthalten hat:
1.Ziffer einsName oder Organisationsbezeichnung;
2.Ziffer 2Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
3.Ziffer 3Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;Bezeichnung der Sektoren im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 6,, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;
4.Ziffer 4Registrierungsnummer.
Die Liste ist automationsunterstützt im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und auf der Internetseite „emas.gv.at“ zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Europäische Kommission zu übermitteln.Die Liste ist automationsunterstützt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu führen und auf der Internetseite „emas.gv.at“ zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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