§ 24 UMG Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte

UMG - Umweltmanagementgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Für die in das EMAS-Register eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß Anhang II A.4.1 der EMAS-Verordnung (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (§ 11 AWG 2002) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33 Abs. 3 WRG) zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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