§ 19 UFG 1967 Rente des früheren Ehegatten

Unfallfürsorgegesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente) und deren Ausmaß gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Versehrten, wenn der Versehrte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Die Grundrente gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Sie gebührt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Versehrten gestellt wird, von dem dem Sterbetag folgenden Monat an. Andernfalls gebührt sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monat an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, von diesem an.

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Versehrten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Rente längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Die Rente des früheren Ehegatten gebührt höchstens mit dem Betrag, der dem gegen den Versehrten zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der Anspruchsberechtigten nach dem Versehrten gebührenden Versorgungsbezug, Unterhaltsbezug oder ein Versorgungsgeld, entspricht. Der der Bemessung der Rente des früheren Ehegatten zugrunde gelegte Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer hiezu gebührenden Teuerungszulage ändert.

Abweichend vom zweiten Satz beträgt die Erhöhung

mit 1. Jänner 2019

2,76 %,

mit 1. Jänner 2022

3,0 %. und

mit 1. Jänner 2023

7,32 %

mit 1. Jänner 2019

2,76 % und

mit 1. Jänner 2022

3,0 %.

(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Versehrten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versehrten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

(6) Abs. 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn

1.

in dem auf Scheidung lautenden Urteil gemäß § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes ausgesprochen worden ist, daß der verstorbene Versehrte seinerzeit als klagender Ehegatte im Sinne der genannten Bestimmung des Ehegesetzes die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat,

2.

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,

3.

der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat und

4.

der Dienstunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod des Versehrten verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.

Die unter Z 3 genannte Voraussetzung entfällt, wenn

a)

der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist, oder

b)

nach dem Tod des Versehrten eine Waisenrente für ein Kind im Sinne des § 2 Z 7 lit. a bis c anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder vom Versehrten und dem früheren Ehegatten während des Bestandes der Ehe als Wahlkind angenommen worden ist.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Versehrten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen oder erbringen müßten, wenn dieser nicht darauf verzichtet hätte, sind auf die Rente des früheren Ehegatten anzurechnen.

(8) Erlischt der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten, so ändert sich dadurch die Rente eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

(9) Durch Verehelichung des früheren Ehegatten erlischt der Anspruch auf Rente.

  1. (5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Versehrten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versehrten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente) und deren Ausmaß gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Versehrten, wenn der Versehrte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Die Grundrente gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Sie gebührt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Versehrten gestellt wird, von dem dem Sterbetag folgenden Monat an. Andernfalls gebührt sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monat an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, von diesem an.

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Versehrten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Rente längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Die Rente des früheren Ehegatten gebührt höchstens mit dem Betrag, der dem gegen den Versehrten zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der Anspruchsberechtigten nach dem Versehrten gebührenden Versorgungsbezug, Unterhaltsbezug oder ein Versorgungsgeld, entspricht. Der der Bemessung der Rente des früheren Ehegatten zugrunde gelegte Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer hiezu gebührenden Teuerungszulage ändert.

Abweichend vom zweiten Satz beträgt die Erhöhung

mit 1. Jänner 2019

2,76 %,

mit 1. Jänner 2022

3,0 %. und

mit 1. Jänner 2023

7,32 %

mit 1. Jänner 2019

2,76 % und

mit 1. Jänner 2022

3,0 %.

(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Versehrten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versehrten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

(6) Abs. 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn

1.

in dem auf Scheidung lautenden Urteil gemäß § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes ausgesprochen worden ist, daß der verstorbene Versehrte seinerzeit als klagender Ehegatte im Sinne der genannten Bestimmung des Ehegesetzes die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat,

2.

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,

3.

der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat und

4.

der Dienstunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod des Versehrten verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.

Die unter Z 3 genannte Voraussetzung entfällt, wenn

a)

der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist, oder

b)

nach dem Tod des Versehrten eine Waisenrente für ein Kind im Sinne des § 2 Z 7 lit. a bis c anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder vom Versehrten und dem früheren Ehegatten während des Bestandes der Ehe als Wahlkind angenommen worden ist.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Versehrten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen oder erbringen müßten, wenn dieser nicht darauf verzichtet hätte, sind auf die Rente des früheren Ehegatten anzurechnen.

(8) Erlischt der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten, so ändert sich dadurch die Rente eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

(9) Durch Verehelichung des früheren Ehegatten erlischt der Anspruch auf Rente.

  1. (5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Versehrten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versehrten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

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