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(2) Die Grundrente gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Sie gebührt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Versehrten gestellt wird, von dem dem Sterbetag folgenden Monat an. Andernfalls gebührt sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monat an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, von diesem an.
(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Versehrten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Rente längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Die Rente des früheren Ehegatten gebührt höchstens mit dem Betrag, der dem gegen den Versehrten zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der Anspruchsberechtigten nach dem Versehrten gebührenden Versorgungsbezug, Unterhaltsbezug oder ein Versorgungsgeld, entspricht. Der der Bemessung der Rente des früheren Ehegatten zugrunde gelegte Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer hiezu gebührenden Teuerungszulage ändert.
mit 1. Jänner 2019 | 2,76 %, | |||||||||
mit 1. Jänner 2022 | 3,0 %. und | |||||||||
mit 1. Jänner 2023 | 7,32 % | |||||||||
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(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Versehrten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versehrten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(6) Abs. 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn
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(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Versehrten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen oder erbringen müßten, wenn dieser nicht darauf verzichtet hätte, sind auf die Rente des früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten, so ändert sich dadurch die Rente eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
(9) Durch Verehelichung des früheren Ehegatten erlischt der Anspruch auf Rente.
(2) Die Grundrente gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Sie gebührt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Versehrten gestellt wird, von dem dem Sterbetag folgenden Monat an. Andernfalls gebührt sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monat an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, von diesem an.
(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Versehrten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Rente längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Die Rente des früheren Ehegatten gebührt höchstens mit dem Betrag, der dem gegen den Versehrten zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der Anspruchsberechtigten nach dem Versehrten gebührenden Versorgungsbezug, Unterhaltsbezug oder ein Versorgungsgeld, entspricht. Der der Bemessung der Rente des früheren Ehegatten zugrunde gelegte Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer hiezu gebührenden Teuerungszulage ändert.
mit 1. Jänner 2019 | 2,76 %, | |||||||||
mit 1. Jänner 2022 | 3,0 %. und | |||||||||
mit 1. Jänner 2023 | 7,32 % | |||||||||
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(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Versehrten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versehrten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(6) Abs. 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn
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(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Versehrten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen oder erbringen müßten, wenn dieser nicht darauf verzichtet hätte, sind auf die Rente des früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten, so ändert sich dadurch die Rente eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
(9) Durch Verehelichung des früheren Ehegatten erlischt der Anspruch auf Rente.