§ 22 TSBBG

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F umfasst:

a)

eine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.800 Unterrichtseinheiten und

b)

eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.800 Stunden, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule:

a)

Persönlichkeitsbildung,

b)

Sozialbetreuung allgemein,

c)

Humanwissenschaftliche Grundbildung,

d)

Politische Bildung und Recht,

e)

Medizin und Pflege,

f)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung,

g)

Haushalt, Ernährung, Diät,

h)

Management und Organisation und

i)

Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Familienarbeit.

(3) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung (Abs. 4) erfolgen, sind im Bereich der Familienarbeit zu absolvieren.

(4) In den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F ist in den ersten beiden Ausbildungsjahren die Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz nach dem

3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG integriert.

Stand vor dem 21.11.2019

In Kraft vom 01.02.2009 bis 21.11.2019

(1) Der Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F umfasst:

a)

eine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.800 Unterrichtseinheiten und

b)

eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.800 Stunden, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule:

a)

Persönlichkeitsbildung,

b)

Sozialbetreuung allgemein,

c)

Humanwissenschaftliche Grundbildung,

d)

Politische Bildung und Recht,

e)

Medizin und Pflege,

f)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung,

g)

Haushalt, Ernährung, Diät,

h)

Management und Organisation und

i)

Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Familienarbeit.

(3) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung (Abs. 4) erfolgen, sind im Bereich der Familienarbeit zu absolvieren.

(4) In den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F ist in den ersten beiden Ausbildungsjahren die Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz nach dem

3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG integriert.

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