Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. b) darf nur von Personen geführt werden, die
a) | das 19. Lebensjahr vollendet haben und | |||||||||
b) | die für die Erfüllung der diesem Schwerpunkt entsprechenden Aufgaben (§ 7) erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15) Eignung besitzen. |
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