§ 8 TSBBG Berufsbezeichnung

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. b) darf nur von Personen geführt werden, die

a)

das 19. Lebensjahr vollendet haben und

b)

die für die Erfüllung der diesem Schwerpunkt entsprechenden Aufgaben (§ 7) erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15) Eignung besitzen.

In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
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