§ 7 TSBBG

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Tätigkeitsbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen A umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die möglichst umfassende Begleitung, Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, die einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf den Bedarf der Klienten und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse erfolgt. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

1.

präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung,

2.

Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Fähigkeiten,

3.

Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter,

4.

individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter,

5.

Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen,

6.

Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern,

7.

Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen,

b)

pflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als Pflegeassistenten bzw. Pflegeassistentinnen nach dem GuKG,

c)

die Dokumentation der von ihnen gesetzten Maßnahmen (Betreuungsdokumentation), wobei diese gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Dokumentationen erfolgen kann, zu deren Führung Angehörige der Gesundheits- und der Sozialbetreuungsberufe oder der Rechtsträger der betreuenden Einrichtung gesetzlich verpflichtet sind.

(2) Der Tätigkeitsbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen BA umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich Aufgaben der Anleitung, Anregung, Beratung, Begleitung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit einer Behinderung. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

1.

im Hinblick auf soziale Bedürfnisse: Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben und Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität,

2.

im Hinblick auf Beschäftigung und Arbeit:

Interessenabklärung, Förderung und Training,

3.

im Hinblick auf Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern,

4.

im Hinblick auf Bildung und Persönlichkeitsentfaltung:

Einsatz musisch-kreativer Mittel und von Bewegung, Förderung von Wahrnehmung und Kreativität, Sinnesschulung, ästhetische Bildung,

5.

im Hinblick auf kritische Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (insbesondere von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung,

b)

pflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als Pflegeassistenten bzw. Pflegeassistentinnen nach dem GuKG,

c)

die Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c.

(3) Der Tätigkeitsbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen BB umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die im Abs. 2 lit. a genannten Aufgaben und

b)

unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung (Anlage); diese dürfen ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von hierzu berechtigten Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden,

c)

die Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c. Dabei stehen im Vergleich zu Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen BA an Stelle von pflegerischen Aufgaben verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz von Menschen mit einer Behinderung im Vordergrund.

In Kraft seit 22.11.2019 bis 31.12.9999
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