§ 7 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 7

Räumliche und sachliche Ausstattung der
Ausbildungseinrichtungen

 

Jede Ausbildungseinrichtung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet.

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
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