§ 9 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 9

Unterbrechung der Ausbildung

 

(1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.

(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:

a)

für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2009, Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,

b)

für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2009, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,

c)

für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2009, oder des Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2009, oder

d)

aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.

(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 lit. d entscheidet der Leiter des Ausbildungslehrganges.

(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 lit. d ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.

(5) Ein Auszubildender, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Leiter des Ausbildungslehrganges festzusetzen.

(6) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Auszubildenden nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 33 Abs. 5 TSBBG anzuwenden, sofern hierdurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Leiter des Ausbildungslehrganges anzurechnen.

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 TSBB-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 TSBB-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 TSBB-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 TSBB-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 TSBB-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TSBB-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 TSBB-AV
§ 10 TSBB-AV