(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.
(3) Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel zusätzlich die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde besorgen.
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