§ 5 TGWO 1994

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.06.2024

(1) Jede Gemeinde hat die mit der Durchführung der Wahlen nach diesem Gesetz verbundenen Kosten selbst zu tragen.

(2) Sofern die zur Durchführung der Wahlen erforderlichen Drucksorten durch das Land Tirol beschafft werden, haben die Gemeinden dem Land Tirol die dabei entstandenen Kosten zu ersetzen.

(3) Die Kosten der überörtlichen Wahlbehörden hat das Land Tirol zu tragen.

(4) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt für ihre Tätigkeit in den Wahlbehörden, sofern sie diese nicht im Rahmen ihrer Funktion oder ihrer dienstlichen Aufgaben verrichten, auf Antrag eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt 30,- Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag einzubringen, und zwar

a)

für die Tätigkeit in den örtlichen Wahlbehörden beim Gemeindewahlleiter,

b)

für die Tätigkeit in Bezirkswahlbehörden beim Bezirkswahlleiter.

Im Fall der lit. b hat der Bezirkswahlleiter die bei ihm eingelangten Anträge mit einem Vermerk, in welchem Ausmaß das Mitglied der Bezirkswahlbehörde bei deren Sitzungen anwesend war, an die Landesregierung weiterzuleiten.

(5) Die Auszahlung der Vergütung nach Abs. 4 ist binnen eines Monats nach Einlangen des Antrags vom Bürgermeister bzw. von der Landesregierung zu veranlassen.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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