(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter und mindestens drei und höchstens acht Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.
(3) Der Gemeinderat hat innerhalb des Rahmens nach Abs. 2 die Anzahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde festzulegen.
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