§ 2 TGWO 1994

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlsprengel.

(2) In Gemeinden mit mehr als 500 Wahlberechtigten oder mit größerer räumlicher Ausdehnung kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Wahlsprengel bilden, um den Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern. Um den Wahlberechtigten, die in Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, in welchen eine größere Anzahl von Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der genannten Anstalten, Heime und Einrichtungen einen oder mehrere besondere Wahlsprengel bilden; hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden. Sofern davon auszugehen ist, dass in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen insgesamt mindestens 30 Stimmen zur Auswertung gelangen werden, ist die Bildung eines besonderen Wahlsprengels verpflichtend.

(3) Ein Wahlsprengel nach Abs. 2 darf in der Regel nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1000 Wahlberechtigte umfassen.

(4) Hat eine nach Abs. 2 gebildete Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen auszuwerten, so sind diese Stimmen von der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, von der dazu von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde auszuwerten. In diesem Fall ist § 54 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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