(1) Eine Wählergruppe, die in einer Gemeinde für die Wahl des Gemeinderates und/oder des Bürgermeisters einen Wahlvorschlag eingebracht hat, kann in dieser Gemeinde mit der Einbringung des Wahlvorschlages in jede örtliche Wahlbehörde, für die sie keinen Anspruch auf Namhaftmachung eines Beisitzers hat, je eine Vertrauensperson und für den Fall deren Verhinderung einen Stellvertreter entsenden. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter müssen nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sein.
(2) Die nach Abs. 1 zur Entsendung von Vertrauenspersonen berechtigten Wählergruppen haben die Namen der Vertrauenspersonen und ihrer Stellvertreter und die jeweilige örtliche Wahlbehörde, in die sie die Vertrauenspersonen entsenden, bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, dem Gemeindewahlleiter schriftlich bekanntzugeben. Dieser hat die örtlichen Wahlbehörden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(3) Ab der Bekanntgabe nach Abs. 2 sind die Vertrauenspersonen zu den Sitzungen der örtlichen Wahlbehörden zu laden. Die Vertrauenspersonen nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(4) Das Recht auf Entsendung von Vertrauenspersonen und auf deren Beiziehung zu den Sitzungen der örtlichen Wahlbehörden erlischt mit der Zurückziehung des Wahlvorschlages oder mit dessen Zurückweisung durch die Gemeindewahlbehörde.
0 Kommentare zu § 22 TGWO 1994