(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind örtliche und überörtliche Wahlbehörden zu bilden. Die örtlichen Wahlbehörden bleiben bis zum Abschluß des Wahlverfahrens, die Bezirkswahlbehörden bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Amt.
(2) Den Wahlbehörden obliegen:
a) | die Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und | |||||||||
b) | die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. | |||||||||
Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, unterliegen jedoch mit Ausnahme der Bezirkswahlbehörde nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 des § 12 der Aufsicht durch den Gemeinderat. |
(3) Die Wahlhandlungen sind von den Wahlleitern nach Maßgabe des § 18 zu leiten.
(4) Über die Sitzungen der Wahlbehörden ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(5) Örtliche Wahlbehörden sind
a) | die Gemeindewahlbehörden, | |||||||||
b) | die Sprengelwahlbehörden und | |||||||||
c) | die Sonderwahlbehörden. |
(6) Überörtliche Wahlbehörden sind die Bezirkshauptmannschaften (§ 80) und die Bezirkswahlbehörden.
(7) Die Gemeinde hat den örtlichen Wahlbehörden und der Bezirkshauptmann hat der Bezirkswahlbehörde die erforderlichen Hilfsorgane und Hilfsmittel aus dem Stand des jeweiligen Amtes zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor der Schließung des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig.
0 Kommentare zu § 11 TGWO 1994