§ 19 TGWO 1994

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Gemeinderatsparteien haben spätestens am zwölften Tag, für die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden jedoch spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach § 17 Abs. 1 auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der örtlichen Wahlbehörden aus dem Kreis der nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen dem Gemeindewahlleiter namhaft zu machen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.

(2) Die im Landtag vertretenen Parteien haben spätestens am zwölften Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach § 17 Abs. 2 auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Bezirkswahlbehörden aus dem Kreis der in einer Gemeinde des Bezirkes nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen dem Bezirkswahlleiter namhaft zu machen.

(3) Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und die Ersatzmitglieder der Gemeindewahlbehörde spätestens am vierzehnten Tag und die Beisitzer und die Ersatzmitglieder der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden spätestens am 30. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Der Bezirkswahlleiter hat die Beisitzer und die Ersatzmitglieder der Bezirkswahlbehörde spätestens am vierzehnten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen.

(4) Wird der Vorschlag auf Bestellung der Beisitzer und der Ersatzmitglieder nicht rechtzeitig erstattet, so sind die fehlenden Beisitzer und Ersatzmitglieder, sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, hinsichtlich der örtlichen Wahlbehörden vom Gemeindewahlleiter und hinsichtlich der Bezirkswahlbehörde vom Bezirkswahlleiter jeweils ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.

(5) Der Gemeindewahlleiter hat nach der Bestellung der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer die Namen der Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben und in der Gemeinde unverzüglich kundzumachen. Der Bezirkswahlleiter hat die Namen der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde im Bote für Tirol und an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich kundzumachen.

(6) Im Fall der Wahlausschreibung wegen der Vereinigung von Gemeinden (§ 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001) sowie der Teilung und der Errichtung einer Gemeinde (§ 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001) hat der Gemeindewahlleiter die Beisitzer und Ersatzmitglieder der örtlichen Wahlbehörden nach freiem Ermessen zu bestellen.

In Kraft seit 25.11.2021 bis 31.12.9999
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