(1) Die Gemeindewahlbehörde kann, sofern sie die Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten (§§ 54b und 54c Abs. 1) und deren Auswertung nicht selbst durchführt, beschließen, dass im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Wahlbehörden und unter Berücksichtigung der Anzahl der zu erwartenden Wahlkarten
a) | die Aufgabe der Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten einer Sonderwahlbehörde oder mehreren Sonderwahlbehörden oder in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln auch einer Sprengelwahlbehörde oder mehreren Sprengelwahlbehörden zugewiesen wird sowie | |||||||||
b) | in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln eine Sprengelwahlbehörde oder mehrere Sprengelwahlbehörden die von den Briefwählern nach § 54a Abs. 1 lit. a übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen haben (§ 54c Abs. 2). |
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat festzulegen, wie die Wahlkarten auf die Wahlbehörden nach Abs. 1 lit. a und b aufzuteilen sind.
(3) In Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln hat die Gemeindewahlbehörde zu beschließen, welche dieser Sprengelwahlbehörden den Wahlakt der Sonderwahlbehörde(n) zu übernehmen und sodann die Wahlkuverts jener Wähler, die ihre Stimme vor der Sonderwahlbehörde (den Sonderwahlbehörden) abgegeben haben, auszuwerten hat (haben).
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die Beschlüsse nach den Abs. 1, 2 und 3 rechtzeitig im Vorhinein zu fassen.
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