(1) In den Gemeinderat wählbar ist jeder Unionsbürger, der
a) | in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist, | |||||||||
b) | von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist und | |||||||||
c) | spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. |
Ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, ist in den Gemeinderat nur unter der weiteren Voraussetzung wählbar, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
(2) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurden.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
0 Kommentare zu § 8 TGWO 1994