(1) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist eine Bezirkswahlbehörde zu bilden.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter und neun Beisitzern. Die Bestellung der Stellvertreter des Vorsitzenden obliegt dem Bezirkshauptmann.
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