§ 21 TGWO 1994 Änderungen in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, nachträgliche Bildung von Wahlbehörden

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Scheiden die Sprengelwahlleiter, die Leiter der Sonderwahlbehörden, die nach den §§ 13 Abs. 2 und 16 Abs. 2 bestellten ständigen Vertreter oder deren Stellvertreter aus der Wahlbehörde aus, so sind sie von den Organen, die sie bestellt haben, unverzüglich durch neue zu ersetzen.

(2) Scheidet aus einer örtlichen Wahlbehörde oder aus einer Bezirkswahlbehörde ein Beisitzer oder ein Ersatzmitglied aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so ist unverzüglich ein neuer Beisitzer oder ein neues Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen.

(3) Entspricht die Zusammensetzung einer Bezirkswahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr dem § 17 Abs. 2, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen unverzüglich durchzuführen.

(4) Werden nachträglich Sprengelwahlbehörden oder Sonderwahlbehörden gebildet, so sind ihre Mitglieder unverzüglich namhaft zu machen und zu bestellen.

(5) Auf die Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen über die Namhaftmachung und die Bestellung der Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden und der Bezirkswahlbehörden sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 23.08.2017 bis 31.12.9999
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