Hat in einer Gemeinde innerhalb von sechs Monaten vor dem Wahltag nach § 3 Abs. 1 die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters stattgefunden, so entfallen in dieser Gemeinde die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters und verlängert sich die Funktionsdauer der nach diesem Gesetz gewählten bzw. bestellten Organe bis zum Ende der folgenden Funktionsdauer.
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