(1) Der Gemeinderat hat die Anzahl der Beisitzer der örtlichen Wahlbehörden unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Stärke der Gemeinderatsparteien auf diese aufzuteilen. Die verhältnismäßige Stärke der Gemeinderatsparteien ist nach § 74 Abs. 2 zu ermitteln. Haben danach zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien Anspruch auf einen Beisitzer, so fällt dieser jener Gemeinderatspartei zu, die bei der letzten Gemeinderatswahl die größere Anzahl an Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Anzahl an Stimmen entscheidet das vom jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehende Los. Bei der Aufteilung der Beisitzer gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.
(2) Die Landesregierung hat die Anzahl der Beisitzer der Bezirkswahlbehörden unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Stärke der im Landtag vertretenen Parteien auf diese aufzuteilen. Für die Bestimmung der verhältnismäßigen Stärke der im Landtag vertretenen Parteien ist § 74 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Haben danach zwei oder mehrere der im Landtag vertretenen Parteien Anspruch auf einen Beisitzer, so fällt dieser jener Partei zu, die bei der letzten Landtagswahl die größere Anzahl an Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Anzahl an Stimmen entscheidet das Los.
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