(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn
a) | der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und | |||||||||
b) | wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer, im Fall von Sprengelwahlbehörden und von Sonderwahlbehörden jedoch wenigstens zwei Beisitzer |
anwesend sind.
(2) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Kann eine Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentreten oder wird sie während der Amtshandlung beschlußunfähig und läßt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu, so hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. Dies gilt nicht für Amtshandlungen, die der Ermittlung des Wahlergebnisses dienen.
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