(1) In jeder Gemeinde ist mindestens eine Sonderwahlbehörde für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen nicht möglich ist, ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, zu bilden. Bei Bedarf kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Sonderwahlbehörden bilden. In diesem Fall hat sie für jede Sonderwahlbehörde den Bereich festzulegen, in dem diese ihre Tätigkeit auszuüben hat.
(2) Weiters kann die Gemeindewahlbehörde eine Sonderwahlbehörde für die Erfassung der Briefwähler (§§ 54b und 54c Abs. 1) bilden. Wenn dies aufgrund der Anzahl der zu erwartenden Wahlkarten erforderlich scheint, können auch mehrere solche Sonderwahlbehörden gebildet werden.
(3) Die Sonderwahlbehörden nach den Abs. 1 und 2 bestehen aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Leiter der Sonderwahlbehörde und drei Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.
0 Kommentare zu § 15 TGWO 1994