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(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und mindestens drei und höchstens acht Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.
(3) Der Gemeinderat hat innerhalb des Rahmens nach Abs. 2 die Anzahl der Beisitzer für alle Sprengelwahlbehörden einheitlich festzulegen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel zusätzlich die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde besorgen.
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und mindestens drei und höchstens acht Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.
(3) Der Gemeinderat hat innerhalb des Rahmens nach Abs. 2 die Anzahl der Beisitzer für alle Sprengelwahlbehörden einheitlich festzulegen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel zusätzlich die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde besorgen.