Abschnitt I.-Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen. (§§ 1 bis 11 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186:)
§ 1 TEG
- (1)Absatz einsVerschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
- (2)Absatz 2Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
§ 2 TEG
Paragraph 2, Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der Paragraphen 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.
§ 3 TEG
- (1)Absatz einsDie Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.
- (2)Absatz 2Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätte, darf er nach Abs. 1 nicht für tot erklärt werden.Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätte, darf er nach Absatz eins, nicht für tot erklärt werden.
§ 4 TEG
- (1)Absatz einsWer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege, einem kriegsähnlichen Unternehmen oder einem besonderen Einsatz teilgenommen hat, während dieser Zeit im Gefahrgebiet vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Friede geschlossen, der besondere Einsatz für beendigt erklärt oder der Krieg oder das kriegsähnliche Unternehmen ohne Friedensschluß tatsächlich beendigt ist, ein Jahr verstrichen ist.
- (2)Absatz 2Ist der Verschollene unter Umständen vermißt, die eine hohe Wahrscheinlichkeit seines Todes begründen, so wird die im Abs. 1 bestimmte Jahresfrist von dem Zeitpunkt ab berechnet, in dem er vermißt worden ist.Ist der Verschollene unter Umständen vermißt, die eine hohe Wahrscheinlichkeit seines Todes begründen, so wird die im Absatz eins, bestimmte Jahresfrist von dem Zeitpunkt ab berechnet, in dem er vermißt worden ist.
- (3)Absatz 3Den Angehörigen einer bewaffneten Macht steht gleich, wer sich bei ihr aufgehalten hat.
- (4)Absatz 4Wann der Fall eines besonderen Einsatzes vorliegt und wann er beendigt ist, bestimmt das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres. (§ 3 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94, in der Fassung der Zweiten Behörden-Überleitungsgesetz-Novelle vom 18. Jänner 1946, BGBl. Nr. 64.)Wann der Fall eines besonderen Einsatzes vorliegt und wann er beendigt ist, bestimmt das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres. (Paragraph 3, Absatz 2, des Behörden-Überleitungsgesetzes vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94, in der Fassung der Zweiten Behörden-Überleitungsgesetz-Novelle vom 18. Jänner 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 64.)
§ 5 TEG
- (1)Absatz einsWer bei einer Fahrt auf See, insbesondere infolge Untergangs des Schiffes, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Untergang des Schiffes oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis sechs Monate verstrichen sind.
- (2)Absatz 2Ist der Untergang des Schiffes, der die Verschollenheit begründet haben soll, nicht feststellbar, so beginnt die Frist von sechs Monaten (Abs. 1) erst ein Jahr nach dem letzten Zeitpunkt, zu dem das Schiff nach den vorhandenen Nachrichten noch nicht untergegangen war; das Gericht kann diesen Zeitraum von einem Jahr bis auf drei Monate verkürzen, wenn nach anerkannter seemännischer Erfahrung wegen der Beschaffenheit und Ausrüstung des Schiffes, im Hinblick auf die Gewässer, durch welche die Fahrt führen sollte, oder aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, daß das Schiff schon früher untergegangen ist.Ist der Untergang des Schiffes, der die Verschollenheit begründet haben soll, nicht feststellbar, so beginnt die Frist von sechs Monaten (Absatz eins,) erst ein Jahr nach dem letzten Zeitpunkt, zu dem das Schiff nach den vorhandenen Nachrichten noch nicht untergegangen war; das Gericht kann diesen Zeitraum von einem Jahr bis auf drei Monate verkürzen, wenn nach anerkannter seemännischer Erfahrung wegen der Beschaffenheit und Ausrüstung des Schiffes, im Hinblick auf die Gewässer, durch welche die Fahrt führen sollte, oder aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, daß das Schiff schon früher untergegangen ist.
§ 6 TEG
Paragraph 6, Wer bei einem Fluge, insbesondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des Luftfahrzeugs oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis oder, wenn diese Ereignisse nicht feststellbar sind, seit dem letzten Zeitpunkt, zu dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, drei Monate verstrichen sind.
§ 7 TEG
Paragraph 7, Wer unter anderen als den in den §§ 4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist. Wer unter anderen als den in den Paragraphen 4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.
§ 8 TEG
Paragraph 8, Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des § 4 als auch der §§ 5 oder 6 vor, so ist nur der § 4 anzuwenden. Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des Paragraph 4, als auch der Paragraphen 5, oder 6 vor, so ist nur der Paragraph 4, anzuwenden.
§ 9 TEG
- (1)Absatz einsDie Todeserklärung begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben ist.
- (2)Absatz 2Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.
- (3)Absatz 3Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen:
- a)Litera ain den Fällen des § 3 das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahre, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat;in den Fällen des Paragraph 3, das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahre, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat;
- b)Litera bin den Fällen des § 4 der Zeitpunkt, in dem der Verschollene vermißt worden ist;in den Fällen des Paragraph 4, der Zeitpunkt, in dem der Verschollene vermißt worden ist;
- c)Litera cin den Fällen der §§ 5 und 6 der Zeitpunkt, in dem das Schiff untergegangen, das Luftfahrzeug zerstört oder das sonstige die Verschollenheit begründende Ereignis eingetreten oder – falls dies nicht feststellbar ist – der Verschollene zuerst vermißt worden ist;in den Fällen der Paragraphen 5 und 6 der Zeitpunkt, in dem das Schiff untergegangen, das Luftfahrzeug zerstört oder das sonstige die Verschollenheit begründende Ereignis eingetreten oder – falls dies nicht feststellbar ist – der Verschollene zuerst vermißt worden ist;
- d)Litera din den Fällen des § 7 der Beginn der Lebensgefahr.in den Fällen des Paragraph 7, der Beginn der Lebensgefahr.
- (4)Absatz 4Ist die Todeszeit nur dem Tage nach festgestellt, so gilt das Ende des Tages als Zeitpunkt des Todes.
§ 10 TEG
Paragraph 10, Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat. Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im Paragraph 9, Absatz 3,, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.
§ 11 TEG
Paragraph 11, Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.
Abschnitt II.-Inländische Gerichtsbarkeit
§ 12 TEG
Paragraph 12, Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn
- 1.Ziffer einser in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, österreichischer Staatsbürger gewesen ist oder
- 2.Ziffer 2er Vermögen im Inland hat oder
- 3.Ziffer 3die Tatsache seines Todes für ein im Inland zu beurteilendes Recht oder Rechtsverhältnis erheblich ist oder
- 4.Ziffer 4der Antrag auf Todeserklärung vom Ehegatten des Verschollenen gestellt wird und dieser Ehegatte entweder österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und zur Zeit der Eheschließung mit dem Verschollenen österreichischer Staatsbürger gewesen ist.
Abschnitt III.-Todeserklärung.
§ 13 TEG
Paragraph 13, Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
§ 14 TEG
Paragraph 14, Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes verfügt wird, sind in dem Verfahren über das Ansuchen um eine Todeserklärung die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in Anwendung zu bringen.
§ 15 TEG
- (1)Absatz einsAlle für die richterliche Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind durch eine amtliche Untersuchung zu ermitteln.
- (2)Absatz 2In Beziehung auf die Benützung von Beweismitteln und auf die Würdigung der Beweise ist das Gericht an gesetzliche Regeln nicht gebunden.
- (3)Absatz 3Die Partei, welche das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat, und andere Personen können erforderlichenfalls auch eidlich vernommen werden.
§ 16 TEG
Paragraph 16, Wenn zu besorgen ist, daß die Feststellung von Tatsachen, welche für die Erwirkung einer Todeserklärung von Einfluß sein können, bei längerem Aufschub unmöglich gemacht oder erheblich erschwert würde, so kann diese Feststellung noch vor dem Ansuchen um Todeserklärung bei demjenigen Bezirksgericht begehrt werden, in dessen Sprengel die zum Zwecke der Feststellung nötigen Erhebungen vorzunehmen sind.
§ 17 TEG
- (1)Absatz einsWird eine Todeserklärung angesucht, so hat das Gericht zur Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren einen Kurator zu bestellen; das Gericht kann jedoch davon absehen, wenn nach den Umständen des Falles eine Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren entbehrlich ist.
- (2)Absatz 2Dem Kurator obliegt insbesondere, die zur Auffindung des Verschollenen geeigneten Nachforschungen zu pflegen.
§ 18 TEG
- (1)Absatz einsErachtet das Gericht das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse der Todeserklärung als in einer für die Einleitung des weiteren Verfahrens ausreichenden Weise dargetan, so hat es ein Edikt zu erlassen. In das Edikt ist insbesondere aufzunehmen:
- a)Litera adie Bezeichnung dessen, welcher das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat;
- b)Litera bdie Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Absatz 4,) zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;
- c)Litera cdie Aufforderung an alle, dem Gerichte oder, wenn ein Kurator bestellt ist, diesem bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) Nachrichten über den Verschollenen zu geben.die Aufforderung an alle, dem Gerichte oder, wenn ein Kurator bestellt ist, diesem bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Absatz 4,) Nachrichten über den Verschollenen zu geben.
- (2)Absatz 2Zugleich ist anzukündigen, daß die Entscheidung über das Gesuch um Todeserklärung nach Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) erfolgen werde.Zugleich ist anzukündigen, daß die Entscheidung über das Gesuch um Todeserklärung nach Ablauf der Ediktalfrist (Absatz 4,) erfolgen werde.
- (3)Absatz 3Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist Paragraph 117, Absatz 2, ZPO sinngemäß anzuwenden.
- (4)Absatz 4Der Tag, an dem die Ediktalfrist endet, ist in dem Edikt anzugeben und so zu bestimmen, dass nach der Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei mindestens sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, höchstens ein Jahr verstreichen muss; die Ediktalfrist kann von Amts wegen verlängert werden.
§ 19 TEG
- (1)Absatz einsNach Ablauf der in dem Edikte bestimmten Frist entscheidet das Gericht auf erneutes Ansuchen über das Begehren um Todeserklärung.
- (2)Absatz 2Wird die Todeserklärung ausgesprochen, so ist auch der Tag des vermuteten Todes anzugeben.
§ 20 TEG
Paragraph 20, Das Ansuchen um eine Todeserklärung kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden; ihr ist vor der Bekanntmachung des Edikts und vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Abschnitt IV.-Beweisführung des Todes. (§ 10 des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 129:)
§ 21 TEG
- (1)Absatz einsWenn der Beweis des Todes eines Verschollenen nicht durch öffentliche Urkunden herzustellen ist, so kann bei dem in § 13 bezeichneten Gerichte der Beweis des Todes geführt und der Ausspruch erwirkt werden, daß dieser Beweis als hergestellt anzusehen ist.Wenn der Beweis des Todes eines Verschollenen nicht durch öffentliche Urkunden herzustellen ist, so kann bei dem in Paragraph 13, bezeichneten Gerichte der Beweis des Todes geführt und der Ausspruch erwirkt werden, daß dieser Beweis als hergestellt anzusehen ist.
- (2)Absatz 2Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und der §§ 14 bis 16 Anwendung.Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 und der Paragraphen 14 bis 16 Anwendung.
- (3)Absatz 3Findet das Gericht das Ansuchen um Beweisführung des Todes zur Einleitung des weiteren Verfahrens geeignet, so hat es ein Edikt zu erlassen, auf welches die Bestimmungen des § 18 mit der Änderung Anwendung finden, daß die Ediktalfrist nach Ermessen des Gerichtes, jedoch nicht auf kürzere Zeit als drei Monate festzusetzen ist.Findet das Gericht das Ansuchen um Beweisführung des Todes zur Einleitung des weiteren Verfahrens geeignet, so hat es ein Edikt zu erlassen, auf welches die Bestimmungen des Paragraph 18, mit der Änderung Anwendung finden, daß die Ediktalfrist nach Ermessen des Gerichtes, jedoch nicht auf kürzere Zeit als drei Monate festzusetzen ist.
- (4)Absatz 4Gleichzeitig mit dem Erlassen des Edikts hat das Gericht einen Kurator zu bestellen; das Gericht kann jedoch davon absehen, wenn nach den Umständen des Falles eine Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren entbehrlich ist.
- (5)Absatz 5Die Aufnahme der Beweise kann vor dem Ablauf der Ediktalfrist stattfinden.
- (6)Absatz 6Vor der Entscheidung hat das Gericht die Parteien über die Ergebnisse der Beweisführung zu vernehmen.
- (7)Absatz 7Wird der Beweis des Todes als hergestellt erkannt, so ist in der Entscheidung der Tag anzugeben, von welchem bewiesen ist, daß er der Todestag ist, beziehungsweise, daß der Verschollene ihn nicht überlebt hat, in dem letzteren Falle hat dieser Tag als Todestag zu gelten.
§ 22 TEG
Paragraph 22, Das Ansuchen kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden; ihr ist vor der Bekanntmachung des Edikts und vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (§ 57 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.) Das Ansuchen kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden; ihr ist vor der Bekanntmachung des Edikts und vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (Paragraph 57, des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1186.)
Abschnitt V.-Aufhebung und Berichtigung der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes. (§§ 10 a, 10 b und 10 c des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, i
§ 23 TEG
- (1)Absatz einsIst der Verschollene nach der Todeserklärung noch am Leben oder ist er an einem anderen Tag als an dem in der Todeserklärung angegebenen vermuteten Todestag (§ 19) gestorben, so kann der für tot Erklärte oder wer sonst an der Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung ein rechtliches Interesse hat, ferner in Wahrung öffentlicher Interessen die Staatsanwaltschaft bei dem Gerichte, das die Todeserklärung in erster Instanz ausgesprochen hat, die Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung beantragen.Ist der Verschollene nach der Todeserklärung noch am Leben oder ist er an einem anderen Tag als an dem in der Todeserklärung angegebenen vermuteten Todestag (Paragraph 19,) gestorben, so kann der für tot Erklärte oder wer sonst an der Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung ein rechtliches Interesse hat, ferner in Wahrung öffentlicher Interessen die Staatsanwaltschaft bei dem Gerichte, das die Todeserklärung in erster Instanz ausgesprochen hat, die Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung beantragen.
- (2)Absatz 2Das Gericht (§ 13 Abs. 2) entscheidet über den Antrag unter Beobachtung der Vorschriften der §§ 14 und 15 durch Beschluß.Das Gericht (Paragraph 13, Absatz 2,) entscheidet über den Antrag unter Beobachtung der Vorschriften der Paragraphen 14 und 15 durch Beschluß.
- (3)Absatz 3Der Staatsanwaltschaft ist vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- (4)Absatz 4Die Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung wirkt für und gegen alle Beteiligten.
(Zu Abs. 1 und 3: § 56 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.)(Zu Absatz eins und 3: Paragraph 56, Absatz 2, des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1186.)
§ 24 TEG
- (1)Absatz einsWenn der für tot Erklärte persönlich vor Gericht erscheint und die Aufhebung der Todeserklärung verlangt, so hat das Gericht, falls die Identität des Antragstellers mit dem für tot Erklärten unzweifelhaft feststeht, ohne weiteres Verfahren die Aufhebung der Todeserklärung auszusprechen.
- (2)Absatz 2Im unmittelbaren Anschluß daran ist durch das für die Verlassenschaftsabhandlung zuständige Gericht die Wiedereinführung des Antragstellers in den Besitz des auf Grund der Todeserklärung an andere Personen gelangten Vermögens unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Z. 7 des Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, im Verfahren außer Streitsachen zu ordnen.Im unmittelbaren Anschluß daran ist durch das für die Verlassenschaftsabhandlung zuständige Gericht die Wiedereinführung des Antragstellers in den Besitz des auf Grund der Todeserklärung an andere Personen gelangten Vermögens unter Berücksichtigung der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, des Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, im Verfahren außer Streitsachen zu ordnen.
- (3)Absatz 3Ebenso hat das Gericht zu veranlassen, daß die etwa eingesetzte Vormundschaft über Kinder des für tot Erklärten aufgehoben und diesem die väterliche Gewalt wiedergegeben werde.
§ 25 TEG
Paragraph 25, Die Bestimmungen der §§ 23 und 24 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Verschollener nach der Entscheidung, mittels der der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt worden ist, noch am Leben ist oder an einem anderen Tage, als der nach der Entscheidung als Todestag zu gelten hat (§ 21), gestorben ist. Die Bestimmungen der Paragraphen 23 und 24 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Verschollener nach der Entscheidung, mittels der der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt worden ist, noch am Leben ist oder an einem anderen Tage, als der nach der Entscheidung als Todestag zu gelten hat (Paragraph 21,), gestorben ist.
Abschnitt VI.-Inkrafttreten. Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 26 TEG
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Gesetz vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, entsprechen, sind am 1. März 1883 in Wirksamkeit getreten und es sind die in diesem Zeitpunkt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie Gegenstände desselben abweichend regelten, außer Kraft getreten.
- (2)Absatz 2Die durch das Gesetz vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 129, über Änderungen des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, vorgenommenen Änderungen sind am 20. April 1918 in Kraft getreten. Sie finden auch auf ein Verfahren Anwendung, das an diesem Tage bereits anhängig war. Die Aufhebung oder Berichtigung einer Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes nach den §§ 23 bis 25 ist zulässig, auch wenn die Todeserklärung oder die Entscheidung über die Beweisführung des Todes an diesem Tage bereits rechtskräftig war. (Artikel II des Gesetzes vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 129.)Die durch das Gesetz vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 129, über Änderungen des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, vorgenommenen Änderungen sind am 20. April 1918 in Kraft getreten. Sie finden auch auf ein Verfahren Anwendung, das an diesem Tage bereits anhängig war. Die Aufhebung oder Berichtigung einer Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes nach den Paragraphen 23 bis 25 ist zulässig, auch wenn die Todeserklärung oder die Entscheidung über die Beweisführung des Todes an diesem Tage bereits rechtskräftig war. (Artikel römisch II des Gesetzes vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 129.)
§ 27 TEG
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186, entsprechen, sind am 15. Juli 1939 in Kraft getreten.Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1186, entsprechen, sind am 15. Juli 1939 in Kraft getreten.
- (2)Absatz 2Vom gleichen Zeitpunkte ab sind aufgehoben worden:
- a)Litera adie §§ 24, 25, 112 bis 114, 277 und 278 Satz 1 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs;die Paragraphen 24,, 25, 112 bis 114, 277 und 278 Satz 1 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs;
- b)Litera bdas Gesetz über die Todeserklärung von in dem gegenwärtigen Krieg Vermißten vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 128, nebst der Verordnung vom 8. April 1918, RGBl. Nr. 134.
(Zu Abs. 1 und 2: § 55 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.)(Zu Absatz eins und 2: Paragraph 55, des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1186.) - (3)Absatz 3Soweit in anderen Gesetzen auf die aufgehobenen Vorschriften (Abs. 2) verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. (§ 46 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.)Soweit in anderen Gesetzen auf die aufgehobenen Vorschriften (Absatz 2,) verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. (Paragraph 46, Absatz 3, des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1186.)
- (4)Absatz 4Am 15. Juli 1939 anhängige Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes sind nach den bis dahin geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen. (§ 58 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.)Am 15. Juli 1939 anhängige Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes sind nach den bis dahin geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen. (Paragraph 58, des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1186.)
§ 27a TEG
- (1)Absatz einsDie §§ 13 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen 13 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 13 in der im Abs. 1 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist.Paragraph 13, in der im Absatz eins, genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist.
- (3)Absatz 3§ 18 in der im Abs. 1 genannten Fassung ist anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vor diesem Datum ergangenen Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.Paragraph 18, in der im Absatz eins, genannten Fassung ist anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vor diesem Datum ergangenen Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.
§ 28 TEG
- (1)Absatz einsVon der Einschaltung des Edikts (§ 18 Abs. 3) in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung kann abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall der Kriegsverschollenheit (§ 4) auf Grund des zweiten Weltkrieges handelt. (Verordnung vom 17. Januar 1942, Deutsches RGBl. I S. 31.)Von der Einschaltung des Edikts (Paragraph 18, Absatz 3,) in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung kann abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall der Kriegsverschollenheit (Paragraph 4,) auf Grund des zweiten Weltkrieges handelt. (Verordnung vom 17. Januar 1942, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 31.)
- (2)Absatz 2Soll ein Verschollener, der an dem zweiten Weltkrieg als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen Reiches oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates teilgenommen oder sich bei ihr aufgehalten hat, auf Grund des § 4 Abs. 2 für tot erklärt werden, so ist von dem Erlaß eines Edikts (§ 18) abzusehen. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 13 bis 17, 19 Abs. 2, §§ 23 und 24. Nach Eingang des Antrages ist in jedem Falle der Staatsanwaltschaft, vor der Entscheidung dem Antragsteller und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (Zweite Verordnung vom 20. Januar 1943, Deutsches RGBl. I S. 66, in der Fassung der Berichtigung vom 2. April 1943, Deutsches RGBl. I S. 182.)Soll ein Verschollener, der an dem zweiten Weltkrieg als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen Reiches oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates teilgenommen oder sich bei ihr aufgehalten hat, auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, für tot erklärt werden, so ist von dem Erlaß eines Edikts (Paragraph 18,) abzusehen. Das Verfahren richtet sich nach den Paragraphen 13 bis 17, 19 Absatz 2,, Paragraphen 23 und 24. Nach Eingang des Antrages ist in jedem Falle der Staatsanwaltschaft, vor der Entscheidung dem Antragsteller und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (Zweite Verordnung vom 20. Januar 1943, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 66, in der Fassung der Berichtigung vom 2. April 1943, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 182.)
§ 29 TEG
Paragraph 29, Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, im Falle des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, im Falle des Paragraph 4, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut.
Artikel
Art. 31 TEG
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.