Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, im Falle des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut.
In Kraft seit 27.01.1951 bis 31.12.9999
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