Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, im Falle des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, im Falle des Paragraph 4, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut.
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