Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsWenn der für tot Erklärte persönlich vor Gericht erscheint und die Aufhebung der Todeserklärung verlangt, so hat das Gericht, falls die Identität des Antragstellers mit dem für tot Erklärten unzweifelhaft feststeht, ohne weiteres Verfahren die Aufhebung der Todeserklärung auszusprechen.
(2)Absatz 2Im unmittelbaren Anschluß daran ist durch das für die Verlassenschaftsabhandlung zuständige Gericht die Wiedereinführung des Antragstellers in den Besitz des auf Grund der Todeserklärung an andere Personen gelangten Vermögens unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Z. 7 des Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, im Verfahren außer Streitsachen zu ordnen.Im unmittelbaren Anschluß daran ist durch das für die Verlassenschaftsabhandlung zuständige Gericht die Wiedereinführung des Antragstellers in den Besitz des auf Grund der Todeserklärung an andere Personen gelangten Vermögens unter Berücksichtigung der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, des Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, im Verfahren außer Streitsachen zu ordnen.
(3)Absatz 3Ebenso hat das Gericht zu veranlassen, daß die etwa eingesetzte Vormundschaft über Kinder des für tot Erklärten aufgehoben und diesem die väterliche Gewalt wiedergegeben werde.
In Kraft seit 27.01.1951 bis 31.12.9999
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