§ 6 TEG

TEG - Todeserklärungsgesetz 1950

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Wer bei einem Fluge, insbesondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des Luftfahrzeugs oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis oder, wenn diese Ereignisse nicht feststellbar sind, seit dem letzten Zeitpunkt, zu dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, drei Monate verstrichen sind.

In Kraft seit 27.01.1951 bis 31.12.9999
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