Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat. Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im Paragraph 9, Absatz 3,, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.
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