Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.
In Kraft seit 27.01.1951 bis 31.12.9999
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