Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsErachtet das Gericht das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse der Todeserklärung als in einer für die Einleitung des weiteren Verfahrens ausreichenden Weise dargetan, so hat es ein Edikt zu erlassen. In das Edikt ist insbesondere aufzunehmen:
a)Litera adie Bezeichnung dessen, welcher das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat;
b)Litera bdie Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Absatz 4,) zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;
c)Litera cdie Aufforderung an alle, dem Gerichte oder, wenn ein Kurator bestellt ist, diesem bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) Nachrichten über den Verschollenen zu geben.die Aufforderung an alle, dem Gerichte oder, wenn ein Kurator bestellt ist, diesem bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Absatz 4,) Nachrichten über den Verschollenen zu geben.
(2)Absatz 2Zugleich ist anzukündigen, daß die Entscheidung über das Gesuch um Todeserklärung nach Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) erfolgen werde.Zugleich ist anzukündigen, daß die Entscheidung über das Gesuch um Todeserklärung nach Ablauf der Ediktalfrist (Absatz 4,) erfolgen werde.
(3)Absatz 3Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist Paragraph 117, Absatz 2, ZPO sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Der Tag, an dem die Ediktalfrist endet, ist in dem Edikt anzugeben und so zu bestimmen, dass nach der Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei mindestens sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, höchstens ein Jahr verstreichen muss; die Ediktalfrist kann von Amts wegen verlängert werden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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