§ 25 TEG

TEG - Todeserklärungsgesetz 1950

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Bestimmungen der §§ 23 und 24 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Verschollener nach der Entscheidung, mittels der der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt worden ist, noch am Leben ist oder an einem anderen Tage, als der nach der Entscheidung als Todestag zu gelten hat (§ 21), gestorben ist.

In Kraft seit 27.01.1951 bis 31.12.9999
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