Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186, entsprechen, sind am 15. Juli 1939 in Kraft getreten.Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1186, entsprechen, sind am 15. Juli 1939 in Kraft getreten.
(2)Absatz 2Vom gleichen Zeitpunkte ab sind aufgehoben worden:
a)Litera adie §§ 24, 25, 112 bis 114, 277 und 278 Satz 1 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs;die Paragraphen 24,, 25, 112 bis 114, 277 und 278 Satz 1 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs;
b)Litera bdas Gesetz über die Todeserklärung von in dem gegenwärtigen Krieg Vermißten vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 128, nebst der Verordnung vom 8. April 1918, RGBl. Nr. 134.
(Zu Abs. 1 und 2: § 55 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.)(Zu Absatz eins und 2: Paragraph 55, des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1186.)
(3)Absatz 3Soweit in anderen Gesetzen auf die aufgehobenen Vorschriften (Abs. 2) verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. (§ 46 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.)Soweit in anderen Gesetzen auf die aufgehobenen Vorschriften (Absatz 2,) verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. (Paragraph 46, Absatz 3, des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1186.)
(4)Absatz 4Am 15. Juli 1939 anhängige Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes sind nach den bis dahin geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen. (§ 58 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.)Am 15. Juli 1939 anhängige Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes sind nach den bis dahin geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen. (Paragraph 58, des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1186.)
In Kraft seit 27.01.1951 bis 31.12.9999
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