§ 28 TEG

TEG - Todeserklärungsgesetz 1950

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsVon der Einschaltung des Edikts (§ 18 Abs. 3) in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung kann abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall der Kriegsverschollenheit (§ 4) auf Grund des zweiten Weltkrieges handelt. (Verordnung vom 17. Januar 1942, Deutsches RGBl. I S. 31.)Von der Einschaltung des Edikts (Paragraph 18, Absatz 3,) in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung kann abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall der Kriegsverschollenheit (Paragraph 4,) auf Grund des zweiten Weltkrieges handelt. (Verordnung vom 17. Januar 1942, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 31.)
  2. (2)Absatz 2Soll ein Verschollener, der an dem zweiten Weltkrieg als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen Reiches oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates teilgenommen oder sich bei ihr aufgehalten hat, auf Grund des § 4 Abs. 2 für tot erklärt werden, so ist von dem Erlaß eines Edikts (§ 18) abzusehen. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 13 bis 17, 19 Abs. 2, §§ 23 und 24. Nach Eingang des Antrages ist in jedem Falle der Staatsanwaltschaft, vor der Entscheidung dem Antragsteller und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (Zweite Verordnung vom 20. Januar 1943, Deutsches RGBl. I S. 66, in der Fassung der Berichtigung vom 2. April 1943, Deutsches RGBl. I S. 182.)Soll ein Verschollener, der an dem zweiten Weltkrieg als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen Reiches oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates teilgenommen oder sich bei ihr aufgehalten hat, auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, für tot erklärt werden, so ist von dem Erlaß eines Edikts (Paragraph 18,) abzusehen. Das Verfahren richtet sich nach den Paragraphen 13 bis 17, 19 Absatz 2,, Paragraphen 23 und 24. Nach Eingang des Antrages ist in jedem Falle der Staatsanwaltschaft, vor der Entscheidung dem Antragsteller und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (Zweite Verordnung vom 20. Januar 1943, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 66, in der Fassung der Berichtigung vom 2. April 1943, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 182.)
In Kraft seit 27.01.1951 bis 31.12.9999
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