Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsVerschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
(2)Absatz 2Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
In Kraft seit 27.01.1951 bis 31.12.9999
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