Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsAlle für die richterliche Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind durch eine amtliche Untersuchung zu ermitteln.
(2)Absatz 2In Beziehung auf die Benützung von Beweismitteln und auf die Würdigung der Beweise ist das Gericht an gesetzliche Regeln nicht gebunden.
(3)Absatz 3Die Partei, welche das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat, und andere Personen können erforderlichenfalls auch eidlich vernommen werden.
In Kraft seit 27.01.1951 bis 31.12.9999
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