Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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