§ 7 TEG

TEG - Todeserklärungsgesetz 1950

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Wer unter anderen als den in den §§ 4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.

In Kraft seit 27.01.1951 bis 31.12.9999
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