Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Nach Ablauf der in dem Edikte bestimmten Frist entscheidet das Gericht auf erneutes Ansuchen über das Begehren um Todeserklärung.
(2) Wird die Todeserklärung ausgesprochen, so ist auch der Tag des vermuteten Todes anzugeben.
In Kraft seit 27.01.1951 bis 31.12.9999
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